Satzung der Deutsch-Kongolesischen-Partnerschaft
§ 1
(1) Die Deutsch-Kongolesische-Partnerschaft - Förderkreis zur Unterstützung von Kleinprojekten im westlichen Kongo - (DeKoPa) (e. V.) mit Sitz in Lübeck
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung
a)der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
b)der Entwicklungshilfe
im Westen der Demokratischen Republik Kongo.
(3) Die Zwecke werden verwirklicht durch
a)Gewährung von einmaligen oder laufenden Zuschüssen an gemeinnützig tätige, kirchliche oder staatliche Organisationen im Kongo,
b)Gewährung von Beihilfen an Einzelpersonen zur Unterstützung der Entwicklungshilfe und Bildung
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Vorausgesetzt ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Antrag zur Aufnahme, in der sich die/der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann mit der Einhaltung der Kündigungsfrist von 1 Monat zum Schluss eines jeden Quartals.
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 6
Organe des Vereins sind:
1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand - er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig; er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
§ 7
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4. die Ausschließung eines Mitgliedes,
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der/Die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 8
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, /ihrem/seinem Stellvertreter und der/dem Kassenwart/in;
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein/eine Nachfolger/in bestellt werden.
(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den/die Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
§ 9
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für Unicef e.V. (Sitz in Köln), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung in Lübeck, 5.11.2007